Ergänzend zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält der Verkehrszeichenkatalog 2017 alle bundesweit einheitlich eingeführten und damit amtlich zugelassenen Verkehrszeichen.

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Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO)
138-10 Radverkehr - Aufstellung rechts
138-20 Radverkehr - Aufstellung links
Vorschriftzeichen (zu § 41 Absatz 1 StVO)
237 Radweg
240 Gemeinsamer Geh- und Radweg
241-30 Getrennter Rad- und Gehweg - Radweg links
241-31 Getrennter Rad- und Gehweg - Radweg rechts
244.1 Beginn einer Fahrradstraße
244.2 Ende einer Fahrradstraße
254 Verbot für Radverkehr
Richtzeichen (zu § 42 Absatz 2 StVO)
357-50 für Radverkehr + Fußgänger durchlässige Sackgasse
357-52 für Radverkehr durchlässige Sackgasse
422-16 Radverkehr - hier links
(ohne Abbildung: 422-26 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr - hier rechts )
422-17 Radverkehr links einordnen
(ohne Abbildung: 422-27 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr - rechts einordnen)
422-36 Radverkehr - geradeaus
442-13 Radverkehr - linksweisend
(ohne Abbildung: 442-23 Radverkehr - rechtsweisend)
442-53 Radverkehr - ohne Pfeilsymbol
Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO
1000-32 Radverkehr kreuzt von links und rechts
1000-33 Radverkehr im Gegenverkehr
1010-52 Radverkehr
1010-65 E-Bikes
1012-32 Radfahrer absteigen
Zusatzzeichen mit Ausnahmen („frei“)
1020-12 Radverkehr und Anlieger frei
1022-10 Radverkehr frei
1022-13 E-Bikes frei
1022-14 Radverkehr und Mofas frei
1022-15 E-Bikes und Mofas frei
1026-63 E-Bikes frei
Ampel
Radfahrer dürfen Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, vorsichtig und mit mäßiger Geschwindigkeit rechts überholen. Voraussetzung ist jedoch, dass ausreichend Raum ist. Das wird meist angenommen, wenn zwischen den wartenden Fahrzeugen und dem Bordstein mindestens 1 m frei ist.
Radweg
Alle Fahrzeuge dürfen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Daher müssen Radfahrer Radwege nur dann benutzen, wenn diese durch die Verkehrszeichen 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (getrennter Geh- und Radweg) gekennzeichnet sind. Nicht entsprechend gekennzeichnete rechtsverlaufende Radwege dürfen, müssen aber nicht benutzt werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung Benutzungspflicht. Durch das Zusatzzeichen (1022-10) kann ein linker, nicht benutzungspflichtiger Radweg freigegeben werden.
Einbahnstraßen
Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen nur dann ausnahmsweise in entgegengesetzter Richtung fahren, wenn das Verbot der Einfahrt durch das Zusatzschild „Radverkehr frei“ ergänzt wird. Verkehrsteilnehmer, die der Einbahnstraße folgen, müssen am Beginn durch das Zusatzschild "kreuzender Radverkehr" neben dem Schild "Einbahnstraße" vorgewarnt werden.
Fahrradstraße
Grundsätzlich dürfen nur Radfahrer auf einer Fahrradstraße fahren – und zwar auch nebeneinander. Alle anderen Fahrzeuge brauchen eine spezielle Erlaubnis durch ein Zusatzschild am Zeichen Fahrradstraße (Nr. 244). Das kann zum Beispiel Anliegern mit Auto die Zufahrt ermöglichen. Für alle heißt es hier maximal Tempo 30.